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Gaststättengesetz

Wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist, betreibt ein Gaststättengewerbe. Dies gilt auch für die Dauer einer Veranstaltung.

Bestecke

Dieses Gaststättengewerbe bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich bei der Ausgabe von

    • alkoholfreien Getränken
    • unentgeltlichen Kostproben
    • zubereiteten Speisen

Die Gestattung:

Aus besonderem Anlass - dies kann ein einzelner Event sein - kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Vereine oder Gesellschaften:

Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften. Werden in diesen Fällen alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

Sperrzeiten:

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

Preisgestaltung der Getränke:

Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss preiswerter abgegeben werden, als das günstigste alkoholische Getränk.

Ordnungswidrigkeiten:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    • ohne die erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt
    • die erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet
    • alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene verabreicht

Doro

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